Wird ein Arbeitnehmer beim morgendlichen Abschied auf dem Weg zur Arbeit von seinem eigenen Hund umgerissen, kann er eine dabei erlittene Knieverletzung als Arbeitsunfall geltend machen. Ein solcher Abschied stellt laut ARAG auch dann eine nur unerhebliche Unterbrechung des Arbeitswegs dar, wenn der Unfallversicherte den Hund erst herbeiruft.
Im verhandelten Fall verließ ein Versicherungsvertreter morgens sein Haus, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Er pfiff nach seinem Hund, der angerannt kam und ihn umstieß, was eine Knieverletzung zur Folge hatte. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Verabschieden vom Hund nicht zu dem versicherten Arbeitsweg gehöre. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter hat sich der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Die Verabschiedung vom Hund war nur eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs (LSG Sachsen Anhalt, Az.: L 6 U 12/12).