Arbeitsplatz: Kündigung wegen Hass-Kommentar

Mit seinen Hasskommentaren im Netz hat sich ein Fremdenfeind um seinen Arbeitsplatz gebracht. Sein Arbeitgeber kündigte ihm fristlos, weil sich der Mann mit volksverhetzenden Äußerungen zu einem Brand in einem Asylbewerberheim geäußert hatte.

Auch wenn üble Sprüche gegen Ausländer und Asylbewerber leider zum Alltag in den sozialen Netzwerken gehören, können solche Kommentare nach hinten losgehen, warnen die ARAG Experten: „Wer in der Öffentlichkeit böswillig zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufstachelt, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen.“ Im konkreten Fall hatte der Hetzer in seinem frei zugänglichen Facebook-Profil nämlich auch noch seinen Arbeitgeber genannt.

Der war aber mit den rechtsradikalen Parolen seines Mitarbeiter weder einverstanden, noch wollte er irgendwie damit in Verbindung gebracht werden – er kündigte, fristlos und ohne vorherige Abmahnung. Die Klage des Ex-Mitarbeiters wurde abgewiesen. Denn: Ein Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (Arbeitsgericht Herne, Az.: 5 Ca 2806/15).

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