Arbeitgeber müssen ihren Angestellten die Zeit zum An- und Ausziehen vorgeschriebener Arbeitskleidung bezahlen. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall entschieden (Az. 1 ABR 54/08), in dem mehrere Mitarbeiter eines Betriebes erst nach dem Umkleiden ausgestempelt hatten. Dafür hatte sie der Arbeitgeber ermahnt, was wiederum den Betriebsrat störte.
Das An- und Ablegen der Arbeitskleidung gehört zur Arbeitszeit, stellten jetzt die Richter klar. Denn Umkleidezeiten gehörten zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn sie dem Bedürfnis des Arbeitgebers dienen. Dies gilt laut ARAG-Experten jedenfalls dann, wenn die vorgeschriebene Dienstbekleidung besonders auffällig ist und deshalb nicht bereits auf dem getragen wird.