Das Arbeiten in den eigenen vier Wänden wird immer beliebter. Gründe gibt es viele: Der eine kann durch die Verlagerung seines Jobs ins Home-Office Familie und Beruf besser unter einen Hut bringen. Beim anderen ist es der Arbeitgeber, der durch die Heimarbeit seiner Angestellten fixe (Büro-)Kosten sparen will. Und auch Außendienstler erledigen die Kommunikation mit dem Arbeitgeber oft von zu Hause aus. Die ARAG-Experten erklären, welche Regeln für das Home-Office gelten und was Arbeitnehmer wissen sollten, bevor sie sich mit dem Chef auf Heimarbeit einigen.
Anders als bei der Teilzeitarbeit gibt es keinen gesetzlich verankerten Anspruch darauf, den Job ganz oder teilweise vom Home-Office aus zu erledigen. Oftmals finden sich aber entsprechende Regelungen in einem Tarifvertrag. Unter Umständen haben Arbeitgeber und Betriebsrat die Möglichkeit der Heimarbeit auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Daher ist zunächst zu klären, ob es für den Job einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die die Arbeit im Home-Office regelt. In manchen Unternehmen ist beispielsweise klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Home-Office verbracht werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Home-Office genehmigt wird.
Ist der Arbeitgeber mit der Heimarbeit einverstanden, empfiehlt es sich, die Einzelheiten klar mit ihm zu besprechen und vertraglich festzuhalten. Ganz wichtig ist dabei die Frage, welche Arbeitszeiten gelten: An wie vielen Tagen pro Woche darf die Arbeit überhaupt von zu Hause aus erledigt werden? Gibt es im Betrieb zum Beispiel Kernarbeitszeiten, die auch im Home-Office einzuhalten sind? Muss der Arbeitnehmer zu bestimmten Zeiten für Chefs, Kollegen oder Kunden erreichbar sein? Oder kommt es dem Arbeitgeber im Wesentlichen darauf an, dass bestimmte Arbeiten erledigt werden und der „Heimarbeiter“ ist frei darin, zu welcher Tageszeit er dies macht? Wichtig: Eine genaue vertragliche Fixierung ist auch im eigenen Interesse, weil bei der Arbeit in den eigenen vier Wänden ansonsten leicht die Grenzen zwischen Job und Privatleben verschwimmen. Daneben ist klarzustellen, wer für Arbeitsgeräte wie Laptop, PC und Handy sorgen muss und wer die Kosten – etwa für den Internetzugang – trägt. Stellt der Arbeitgeber die Technik, kann der Arbeitnehmer fragen, ob die Geräte auch privat genutzt werden dürfen. Womöglich beteiligt sich der Chef auch finanziell an der Einrichtung des Arbeitszimmers.
Außerdem ist sicherzustellen, dass auch bei der Arbeit am heimischen Schreibtisch alle wichtigen Geschäftsunterlagen vor dem Einblick durch Dritte geschützt sind. Denn die Pflicht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besteht nicht nur im Büro, sondern auch, wenn im Home-Office gearbeitet wird. Deshalb dürfen keine Kundendaten offen auf dem Schreibtisch liegen – schon gar nicht, wenn Besuch kommt.
Nicht nur, um die Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten zu überprüfen, auch um sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen im Home-Office die Gesundheit nicht gefährden, wird sich der Arbeitgeber womöglich im Vertrag ein Zugangsrecht zur Wohnung festschreiben lassen. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) gelten nämlich uneingeschränkt auch für das Home-Office. Verstößt der Arbeitgeber gegen die dort geregelten Pflichten, handelt er ordnungswidrig.
Gut zu wissen: Auch bei der Arbeit im Home-Office unterliegen Beschäftigte dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind dabei ebenso versichert wie der Weg vom Home-Office in die Firma. Aber Vorsicht: Der Gang aus dem Arbeitszimmer zur Kaffeemaschine oder zur Toilette ist zu Hause – anders als im Büro – nicht unfallversichert.
Wer sein Home-Office in der Mietwohnung einrichtet, hat normalerweise keinen Grund, den Ärger seines Vermieters zu befürchten: Solange die Tätigkeit nicht dem Charakter der Räume als Wohnung zuwiderläuft, bedarf es weder einer vertraglichen Regelung noch einer Erlaubnis des Vermieters, denn dann fällt sie unter die sogenannte „vertragsgemäße Nutzung“. Auch gelegentliche geschäftliche Besprechungen mit Kollegen sind erlaubt. Kritisch wird es nur bei regelmäßigem Kundenverkehr in der Wohnung. Dann könnte der Vermieter wegen vertragswidriger Nutzung der Mietwohnung abmahnen und gegebenenfalls auf Unterlassung klagen.