Steigen Arbeitnehmer nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu Rehabilitationszwecken wieder in ihren Beruf ein und erhalten dafür kein Entgelt, haben sie weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen die Wiederherstellung der vollen Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht. So hat nun das Sozialgericht Hannover entschieden (Az. S 8 AC 284/13).
Im verhandelten Fall hatte sich eine Krankenschwester wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gemeldet. Nachdem die zuständige Agentur für Arbeit erfuhr, dass die Frau bei ihrem früheren Arbeitgeber wieder mit steigender Stundenzahl tätig war, hob sie den Bewilligungsbescheid für das Arbeitslosengeld auf. Denn ihrer Auffassung nach hatte eine Beschäftigung vorgelegen. Dem widersprach die Krankenschwester allerdings. Sie führte an, dass sie dort nur aus therapeutischen und rehabilitativen Gründen tätig gewesen sei und auch kein Entgelt erhalten habe. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Krankenschwester Klage und bekam Recht. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids sei rechtswidrig gewesen, so die Richter.
Zwar setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus, dass keine Beschäftigung besteht, erläutern ARAG-Experten. Die Tätigkeit der Krankenschwester war aber nicht als Beschäftigung zu werten, weil sie hauptsächlich der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation diente und nicht bezahlt wurde.