Jobcenter dürfen Hartz-IV-Leistungen bei einer Überschreitung des Freibetrages für Sparguthaben nur dann ablehnen, wenn das Geld dem Inhaber des Sparbuches auch tatsächlich zu Verfügung steht. Das hat jetzt das Sozialgericht Gießen (Az.: S 22 AS 341/12) klargestellt. Im verhandelten Fall ging es um das minderjährige Kind einer alleinerziehenden hilfebedürftige Frau. Sie lebt mit ihrer Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV. Für die Tochter lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9 682,91 Euro angelegt hatten.
Zu Unrecht, urteilten die Richter. Denn die Sparbücher wurden von den Großeltern verwahrt. Diese waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter der Klägerin zugerechnet werden. Diese ist also hilfebedürftig und hat Anspruch auf entsprechende Leistungen, erklären ARAG-Rechtsexperten.