E-Books sind inzwischen weit verbreitet. Die Reader sind sehr benutzerfreundlich und bieten einige Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Buch. Ein Lesegerät kann eine gesamte Bibliothek beinhalten und wiegt weniger als manches Druckerzeugnis. Auch auf Smartphones gibt es spezielle E-Book-Reader, so kann wirklich jeder sein digitales Buch dabei haben. Im Gegensatz zum herkömmlichen Buch herrschen allerdings andere Bedingungen. Käufer von E-Books erhalten in der Regel nur das Recht, das Buch auf unbestimmte Zeit und beliebig oft zu lesen. Die Datei gehört aber weiterhin der Anbieter-Plattform. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass Benutzer deswegen kein Recht darauf haben, die Dateien zu verleihen, zu verkaufen oder zu verschenken.
Als Ursache wird angeführt, dass digitale Inhalte schwerer vor Raubkopien geschützt werden können. Als eine Art Gegenmaßnahme befürworten die Anbieter daher ein generelles Weitergabe-Verbot. Verbraucherschützer klagten gegen diese Maßnahme und berufen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, in dem der Weiterverkauf von gebrauchter Computersoftware für zulässig erklärt wurde. Im Falle der E-Books entschied jedoch das Oberlandesgericht Hamm zu Gunsten der Anbieter-Plattform. Der Händler dürfe demnach dem Käufer einer heruntergeladenen Datei die Veräußerung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich untersagen (Az.22 U 60/13).